BGH lockert Schutzvoraussetzungen für Urheberrechtsschutz

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Designs sind nun deutlich besser geschützt

Nach einer Änderung der Rechtsprechung können jetzt Designer auf eine bessere Durchsetzung ihrer Rechte an Ihren Werken hoffen.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut der Lünener Rechtsanwaltskanzlei volke2.0 eine für Designer revolutionäre Entscheidung getroffen (Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug).

Nach einer Mitteilung des BGH wurde der bislang bestehende Grundsatz aufgehoben, dass Werke der angewandten Kunst (Designs) dann höheren Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz ausgesetzt sind, wenn zudem ein Geschmacksmusterschutz möglich war. Diese Rechtsprechung wurde nun aufgehoben. Auch Designs müssen zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich diese Voraussetzungen erfüllen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft sind.

Nach Ansicht des BGH ist eine Unterscheidung zwischen Werken der angewandten und solchen der bildenden Kunst bezüglich der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen nicht zu rechtfertigen.

„Auf dieses Urteil haben die Designer lange gewartet Jetzt ist ein Schutz der eigenen Werke deutlich leichter auch über das Urheberrecht möglich. Bislang waren diese Werke fas ausschließlich auf den Geschmacksmusterschutz angewiesen. Gab es einen solches Geschmacksmuster nicht, waren die Möglichkeiten eines Schutzes deutlich reduziert. Dies scheint nun endlich vorbei zu sein“, sagt Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.


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(bmw) 26.11.2013


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